Der Staat verkauft Mietwohnungen nicht massenhaft
Gesetzliche Beschränkungen bei der Vergabe von staatlichem Mietwohnraum
Gemäß dem Wohnungsgesetzbuch der Republik Belarus unterliegt der staatliche Mietwohnungsbestand keiner massiven Abgabe. Es sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, die durch Dekrete des Präsidenten festgelegt sind:
• Dekret Nr. 38 – ermöglicht es besonders gefragten Fachkräften, unter bestimmten von den Exekutivkomitees festgelegten Bedingungen vom Mietverhältnis in das Eigentum überzugehen;
• Dekret Nr. 37 – sieht einen solchen Übergang für Militärangehörige vor, ebenfalls mit klar definierten Anforderungen;
• Dekret Nr. 344 – erlaubt es einem Unternehmen oder einer Wirtschaftsgemeinschaft, die eine Immobilie unter günstigen Kreditbedingungen errichtet oder erwirbt, nach vollständiger Tilgung des Kredits die Wohnungen an Mitarbeiter unter Absprache mit dem Exekutivkomitee zu übertragen.
Somit erfolgt derzeit kein massenhafter Übergang staatlicher Mietwohnungen in private Hände; lediglich punktuelle, streng reglementierte Fälle sind auf Entscheidung des Staatsoberhaupts möglich.
Kontext
Die Informationen basieren auf dem Wohnungsgesetzbuch der Republik Belarus sowie den Präsidentendekreten Nr. 38, 37 und 344.
Der Staat Belarus führt keinen Massenverkauf von staatlichem Mietwohnraum durch, sondern nur begrenzte Fälle des Übergangs in Eigentum gemäß Präsidentenerlassen.
- Kategorie: Innenpolitik
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